Satzung

Vereinigung Deutscher Rhönschafzüchter


 § 1

Der Verein führt den Namen Vereinigung Deutscher Rhönschafzüchter und hat seinen Sitz in Gießen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung der Zucht der Rhönschafe. Zur Verwirklichung dieses Zieles führt der Verein Zusammenkünfte und Fortbildungsveranstaltungen für seine Mitglieder durch. Er berät den Arbeitskreis Landschafrassen in der VDL. Er arbeitet eng mit den Schafzuchtverbänden und der Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen zusammen.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung bedarf es keiner Begründung.

 § 4

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, bzw. dem Ansehen des Vereins und der Schäferei schadet. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann das Rechtsmittel des Widerspruchs binnen zwei Wochen an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet auf der nächsten Versammlung mit einfacher Mehrheit. Während des Verfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

§ 5

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 § 6
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie 3 Beisitzern.
Es kann zusätzlich aus jedem Landesverband ein Ansprechpartner für das jeweilige Bundesland gewählt werden, welches im Vorstand beratende Funktion hat.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 des BGB in Einzelvertretungsvollmacht; intern der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt.
Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1000,- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung dazu erteilt ist.
§ 7

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung in der Deutschen Schafzucht eingeladen.

§ 9

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig. Abstimmungen werden durch Handaufheben vorgenommen. Wenn eines der anwesenden Mitglieder es verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich.

§ 10

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, in dem alle Beschlüsse das jeweilige Abstimmungsergebnis sowie Ort und Zeit der Versammlung festgehalten werden. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.

   Hüttenberg, den 29.03.2000
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